Barrierefreiheitsgesetz: Muss deine Website oder dein Onlineshop barrierefrei sein?
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, und seither bekommen viele Betriebe Post von Agenturen, Plugin-Anbietern und Newsletter-Schreibern, die alle dasselbe sagen: Deine Website muss jetzt dringend barrierefrei werden. Die Frage, ob das Barrierefreiheitsgesetz deine Website wirklich betrifft, lässt sich aber oft viel kürzer beantworten, als es diese Mails vermuten lassen. Viele Betriebe fallen gar nicht darunter. Wer allerdings einen Onlineshop oder eine Online-Buchung für Privatkunden betreibt und kein Kleinstunternehmen ist, hat seither konkrete Pflichten. In diesem Beitrag liest du, wen das Gesetz erfasst, wer ausgenommen ist, was „barrierefrei“ technisch bedeutet und wie du in einer Minute herausfindest, wo du stehst.
Was das Barrierefreiheitsgesetz für deine Website bedeutet
Das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, ist im Bundesgesetzblatt als BGBl. I Nr. 76/2023 kundgemacht und setzt eine EU-Richtlinie um, den sogenannten European Accessibility Act. Die Idee dahinter: Menschen mit Behinderungen, aber auch ältere Menschen oder Personen mit einer vorübergehenden Einschränkung sollen bestimmte Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen. Dazu gehören etwa Bankdienstleistungen, E-Books, Fahrkartenautomaten und eben Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Genau dieser letzte Punkt ist für die meisten Betriebe der entscheidende. Das Gesetz regelt nämlich nicht „Websites“ im Allgemeinen, sondern Dienstleistungen. Eine Website fällt dann darunter, wenn über sie ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt: eine Bestellung, eine Buchung, ein Kauf. Die Seite, auf der das passiert, muss dann barrierefrei nutzbar sein, und zwar die ganze Strecke vom Produkt bis zur Bestätigung.
Wen das Gesetz trifft: Onlineshops und Buchungen für Privatkunden
Erfasst sind laut Wirtschaftskammer Webshops, Buchungsplattformen und Apps, über die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft oder gebucht werden. Typische Fälle aus der Praxis:
- ein Onlineshop mit Warenkorb und Kasse, der an Privatkunden verkauft
- ein Hotel, eine Pension oder ein Kursanbieter mit Online-Buchung und Bezahlung
- ein Friseur, eine Werkstatt oder ein Studio mit einem Buchungssystem, über das Kunden verbindlich Termine buchen
- eine App, über die Bestellungen abgewickelt werden
Nicht erfasst sind reine B2B-Angebote, also Shops, die ausschließlich an Unternehmen verkaufen, sowie private Verkäufe zwischen Privatpersonen. Ebenfalls nicht darunter fallen reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit. Ein Impressum allein macht eine Website auch nicht zum Fall für das Gesetz. Die klassische Firmenwebsite eines Handwerksbetriebs, die Leistungen zeigt, Referenzen präsentiert und eine Telefonnummer nennt, ist damit in aller Regel nicht betroffen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für viele Betriebe im Mostviertel und in ganz Niederösterreich ist das die wichtigste Stelle: Dienstleistungen von Kleinstunternehmen sind vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Ein Onlineshop zählt dabei als Dienstleistung, die Ausnahme greift also auch für den kleinen Shop.
Zwei Details werden dabei oft übersehen. Erstens zählt die Wirtschaftskammer die Mitarbeiter in Jahresarbeitseinheiten: Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet, Lehrlinge zählen nicht mit. Zweitens gilt die Grenze für das Unternehmen als Ganzes und nicht für den einzelnen Shop. Eine Tischlerei mit sechs Leuten, die nebenbei Schneidbretter online verkauft, ist ausgenommen. Ein Händler mit 14 Beschäftigten, der seinen Shop als kleines Nebenprojekt sieht, ist es nicht.
Ausgenommen heißt allerdings nicht, dass Barrierefreiheit keine Rolle spielt. Unabhängig vom BaFG gilt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz auch für Webshops. Verstöße dagegen sind nicht strafbar, können aber zu einem Schlichtungsverfahren und zu Schadenersatz führen. Und ganz praktisch: Eine Seite, die sich gut lesen und mit der Tastatur bedienen lässt, verkauft an alle Kunden besser, nicht nur an Menschen mit Einschränkung.
Der Graubereich: Kontaktformular und Anfrage
Eine Frage ist noch nicht abschließend geklärt: Reicht ein Kontaktformular, damit die ganze Website unter das Gesetz fällt? Die Meinungen gehen auseinander. Ein Teil sieht im Formular bereits genug, andere verneinen das, vor allem bei reinen Anfrageformularen, über die kein Vertrag zustande kommt. Die zuständige Behörde hat dazu laut Wirtschaftskammer noch keine endgültige Position bezogen.
Die pragmatische Empfehlung der Wirtschaftskammer: Wenn du ein Formular hast, gestalte zumindest dieses barrierefrei. Das heißt beschriftete Felder, verständliche Fehlermeldungen, eine Bedienung ohne Maus und kein Captcha, das nur lösen kann, wer gut sieht. Der Aufwand dafür ist überschaubar, und du bist auf der sicheren Seite, egal wie die Frage am Ende entschieden wird.
Was „barrierefrei“ technisch heißt
Das Gesetz selbst schreibt keinen bestimmten technischen Standard vor. Wer die europäische Norm EN 301 549 einhält, bei dem wird aber vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt. Diese Norm verweist für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, in der Fassung 2.1. Die Wirtschaftskammer empfiehlt, sich gleich an der neueren Fassung 2.2 zu orientieren.
Hinter dem sperrigen Begriff stehen sehr greifbare Punkte, die du teilweise selbst prüfen kannst:
- Kontraste: Hellgraue Schrift auf weißem Grund mag elegant aussehen, ist aber für viele schlicht nicht lesbar.
- Tastatur: Lässt sich der ganze Bestellvorgang nur mit der Tabulatortaste durchklicken, und siehst du dabei immer, wo du gerade bist?
- Bilder: Produktfotos brauchen einen Alternativtext, der beschreibt, was zu sehen ist.
- Überschriften: Eine saubere Gliederung hilft Screenreadern, sich auf der Seite zurechtzufinden.
- Formulare: Jedes Feld braucht eine Beschriftung, Fehler müssen in Worten erklärt werden und nicht nur durch einen roten Rahmen.
- Vergrößern: Bei 200 Prozent Zoom darf nichts überlappen oder verschwinden.
- Videos: Erklärvideos brauchen Untertitel.
Ein eingeblendetes Werkzeug, mit dem Besucher die Schrift vergrößern oder Farben umschalten können, löst diese Punkte übrigens nicht. Es ändert nichts daran, ob der Bezahlknopf mit der Tastatur erreichbar ist oder ob ein Formularfeld beschriftet ist. Das muss im Code der Seite stimmen. Bei einem neuen Webdesign lässt sich das von Anfang an mitplanen, was deutlich günstiger ist, als einen fertigen Shop nachträglich umzuarbeiten.
Pflichtangabe: die Information über die Konformität
Fällt dein Shop unter das Gesetz, musst du auf der Website eine „Information über die Konformität gemäß BaFG“ bereitstellen. Darin steht, wie deine Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Verwechsle das nicht mit der Barrierefreiheitserklärung, die du vielleicht von Gemeinde- oder Landeswebsites kennst: Die beruht auf einem anderen Gesetz, dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz, und gilt nur für öffentliche Stellen.
Das Gesetz kennt außerdem die sogenannte unverhältnismäßige Belastung. Wäre die Umsetzung für dein Unternehmen wirtschaftlich nicht zumutbar, kannst du das dokumentieren und die Umsetzung aufschieben. Diese Bewertung ist mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen, und auch darauf musst du in der Information hinweisen. Die Wirtschaftskammer rechnet damit, dass die Behörde hier einen strengen Maßstab anlegt. Stellst du selbst fest, dass dein Angebot die Anforderungen nicht erfüllt, ist das dem Sozialministeriumservice zu melden, samt den Maßnahmen, die du zur Behebung setzt.
Wer kontrolliert und was droht
Für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice zuständig, konkret eine eigene Abteilung für digitale Barrierefreiheit in der Landesstelle Oberösterreich in Linz. Laut Sozialministerium sind für Großunternehmen Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro möglich, für kleine und mittlere Unternehmen sieht das Gesetz niedrigere Strafen vor.
Die Wirtschaftskammer geht davon aus, dass bei Kontrollen nach dem Grundsatz „Beraten statt strafen“ vorgegangen wird. Darauf solltest du dich aber nicht verlassen, wenn du eindeutig betroffen bist. Denn das Gesetz gilt bereits, und für Webshops und Websites mit Bestell- oder Buchungsmöglichkeit gibt es keine Übergangsfrist.
So gehst du praktisch vor
Statt dich von der nächsten Werbemail verunsichern zu lassen, arbeite die Frage in dieser Reihenfolge ab:
- Klären, ob du betroffen bist. Verkaufst oder vermittelst du online an Privatkunden? Hast du 10 oder mehr Mitarbeiter oder mehr als 2 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme? Unser kostenloser Barrierefreiheits-Check beantwortet das mit vier Fragen in einer Minute, ohne E-Mail-Adresse.
- Die Kaufstrecke prüfen. Wenn ja: Geh den Weg von der Startseite über die Produktseite, den Warenkorb und die Kasse bis zur Bestellbestätigung einmal nur mit der Tastatur durch. Wo du hängen bleibst, bleibt auch ein Teil deiner Kunden hängen.
- Nach Gewicht beheben. Zuerst alles, was einen Kauf verhindert, also Kasse, Formulare und Bezahlung. Danach Kontraste, Alternativtexte und Überschriften.
- Die Information über die Konformität veröffentlichen und gut auffindbar verlinken, etwa im Fußbereich.
- Dranbleiben. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jedes neue Produkt, jedes neue Bild und jedes Update von Theme oder Plugins kann etwas verändern. Wer seine Seite über ein betreutes Webhosting mit laufenden Updates führt, merkt solche Probleme früher.
Für Händler, die mit dem Shop ohnehin gerade einen neuen Schritt planen, lohnt sich der Blick auf das Gesamtpaket: Auf unserer Seite für Onlineshops für Händler zeigen wir, wie wir Shops für den regionalen Handel umsetzen.
Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für meine Firmenwebsite ohne Shop?
In der Regel nein. Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit fallen nicht darunter. Offen ist nur, ob ein Kontaktformular reicht. Wenn du eines hast, mach zumindest dieses barrierefrei.
Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Onlineshops?
Für Webshops und Websites mit Bestell- oder Buchungsmöglichkeit nicht. Ausgenommen sind laut Wirtschaftskammer nur ältere Inhalte wie PDF-Dokumente, die nicht in erster Linie für das Internet gedacht sind, und Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.
Mein Shop läuft über eine fertige Shop-Plattform. Bin ich dann raus?
Nein. Die Pflicht trifft den, der die Waren oder Dienstleistungen anbietet, also dich. Die Plattform liefert die technische Grundlage, aber Theme, Texte, Bilder und Zusatzfunktionen liegen in deiner Verantwortung.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Ein Plugin kann einzelne Dinge erleichtern, etwa das Prüfen von Kontrasten oder fehlenden Alternativtexten. Eine Einblendleiste mit Schriftgrößen-Knopf macht eine Seite aber nicht barrierefrei. Entscheidend ist, ob Aufbau und Code die Anforderungen der Norm erfüllen.
Ich bin Kleinstunternehmen. Muss ich gar nichts tun?
Nach dem BaFG nicht. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gilt aber trotzdem, und eine gut lesbare, einfach bedienbare Seite bringt dir ohnehin mehr Bestellungen. Sinnvoll ist, Barrierefreiheit beim nächsten Relaunch einfach mitzudenken.
Fazit: Erst prüfen, dann handeln
Das Barrierefreiheitsgesetz betrifft nicht jede Website. Im Kern geht es um Onlineshops und Buchungen für Privatkunden, und Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Bist du betroffen, zählt die ganze Kaufstrecke: lesbar, mit der Tastatur bedienbar, mit beschrifteten Formularen und einer veröffentlichten Information über die Konformität. Bist du es nicht, lohnt sich ein barrierefreies Formular trotzdem. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall helfen dir die Wirtschaftskammer oder ein Anwalt weiter. Ob du überhaupt betroffen bist, sagt dir unser Barrierefreiheits-Check in einer Minute.